Im initialen Jahr der Trennung ergibt sich die Rechtsfrage bezüglich des Verbleibs der bereits geleisteten provisorischen Steuerzahlungen sowie der bis zum Datum der Trennung noch ausstehenden Steuerschulden der Ehegatten. Nach geltendem Recht besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die bis zum Zeitpunkt der Einleitung der getrennten Veranlagung fälligen Steuerschulden. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte für den gesamten Rückstand der Steuerschuld herangezogen werden kann. Die im Laufe der Steuerperiode, in welcher die Trennung oder Scheidung erfolgt, geleisteten Steuerzahlungen werden auf den neu anzulegenden Kontokorrentkonten der Ehegatten jeweils zur Hälfte angerechnet oder anteilig erstattet, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegen.