Bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch Scheidung oder Trennung einer Person, die nicht Inhaber einer ausländerrechtlichen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ist, aber mit einem Ehegatten mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder einer solchen Niederlassungsbewilligung verheiratet war, tritt ab dem auf die gerichtliche Auflösung folgenden Monat wieder die Quellenbesteuerung in Kraft. Sofern jedoch der grundsätzlich der Quellensteuer unterliegende Ehegatte infolge der Scheidung oder Trennung Unterhaltszahlungen (Alimente) erhält, wird von einem Wechsel zurück zum Quellensteuerverfahren abgesehen.