Wenn ein Ehegatte nach einer Trennung oder Scheidung dem anderen Ehegatten seinen Teil einer Immobilie kostenlos zur Nutzung überlässt, wird das steuerlich als Unterhaltsleistung angesehen.
Der Ehegatte, der die Immobilie nutzt, muss diesen Vorteil als Unterhaltseinkommen versteuern, und zwar in Höhe des Mietwertes des überlassenen Teils der Immobilie. Dabei darf er nicht den üblichen Abzug von 40%, der für den Eigenmietwert gilt, anwenden.
Es wird auch als Unterhaltsleistung betrachtet, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte für den anderen die Hypothekenzinsen zahlt.