Wenn ein Unterhaltsschuldner nicht zahlt, kann die Gemeinde oder der Staat in Vorleistung treten und die Unterhaltszahlungen vorstrecken. Der Unterhaltsempfänger hat dann eigentlich immer noch einen Anspruch auf das Geld vom Unterhaltsschuldner, nicht von der Gemeinde. Im Gegenzug wird das Recht, das Geld vom Schuldner einzufordern, an die Gemeinde übertragen.
Da Unterhaltszahlungen an die Ehefrau oder an die Kinder steuerpflichtig sind, werden auch die von der Gemeinde vorgestreckten Zahlungen genauso versteuert.