Im Falle einer Scheidung sowie bei einer rechtlichen oder faktischen Trennung ist für die steuerrechtliche Veranlagung der Zivilstand am Ende des Steuerjahres, konkret am 31. Dezember, entscheidend. Gemäß Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfolgt, sofern die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geschieden oder tatsächlich bzw. rechtlich getrennt sind, eine separate Veranlagung für das gesamte Steuerjahr, wobei jeder Ehegatte verpflichtet ist, eine individuelle Steuererklärung für den gesamten Veranlagungszeitraum zu erstellen. Die kantonalen Steuergesetze, wie beispielsweise § 56 Abs. 2 StG/LU des Steuergesetzes des Kantons Luzern, orientieren sich in der Regel an der bundesrechtlichen Vorgabe. Eine faktische Trennung ist rechtlich dann anzunehmen, wenn zumindest bei einem der Ehegatten der Entschluss zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt, der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde und keine finanzielle Gemeinschaftlichkeit bezüglich des Wohnens und des Unterhalts mehr besteht.
Für die Einleitung der getrennten steuerlichen Veranlagung ist das Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils, des Trennungsurteils oder der faktischen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung unmittelbar nach der Trennung genügt den Steuerbehörden eine plausible Darlegung der Trennungssituation. Ein formeller Nachweis über die Trennung ist nicht peremptorisch erforderlich. Gemäß der steuerrechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe ergeben sich identische steuerliche Konsequenzen für eingetragene Partnerinnen und Partner im Falle eines Getrenntlebens oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.